Der kantonalen Bewilligungsbehörde ist darin zuzustimmen, dass es nicht Aufgabe der kantonalen Bewilligungsbehörde sein kann, sämtliche in der näheren Umgebung liegenden, von einem Baugesuch nicht betroffenen Parzellen nach allfälligen illegalen Bauten abzusuchen. Ausserdem hindert die vorübergehende Duldung eines der gesetzlichen Ordnung widersprechenden Zustands die Behörden nicht an der späteren Behebung dieses rechtswidrigen Zustands (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rz. 651).