Die Berufung auf den guten Glauben fällt vorliegend ausser Betracht. Der Beschwerdeführer muss sich anrechnen lassen, dass seine Rechtsvorgänger bei der gebotenen Sorgfalt davon ausgehen mussten, dass ausserhalb der Bauzone rechtlich strenge Anforderungen für Bauten, Anlagen und Nutzungen gelten, zumal die streitbetroffene Parzelle innerhalb der Sperrzone gemäss § 4 RhD liegt und teilweise durch eine kommunale Naturschutzzone überlagert wird. Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Auffassung, dass die jahrzehntelange Tolerierung des umstrittenen Kiesplatzes aus Gründen des Vertrauensschutzes zur Verwirkung des behördlichen Beseitigungsanspruchs führen muss.