Die Nutzung der gekiesten Fläche als Abstell- und Wendeplatz für die Hundetagestätte entspricht jedoch keinem dieser gemäss § 14 BNO der Gemeinde vorgesehenen Ausnahmesituationen. Der Kiesplatz läuft vielmehr dem Schutzziel der kommunalen Naturschutzzone, das aus dem Erhalt und der Aufwertung der artenreichen Heuwiese besteht, klarerweise zuwider und ist damit auch aus diesem Grunde nicht – und zwar auch nicht ausnahmsweise – bewilligungsfähig.