Ausserdem ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Auch das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen sowie das Laufenlassen von Hunden ist verboten. Die kommunale Naturschutzzone darf lediglich ausnahmsweise für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten, für die Überwachung oder für die Jagd und Fischerei gemäss entsprechendem Pachtvertrag betreten werden. Die Nutzung der gekiesten Fläche als Abstell- und Wendeplatz für die Hundetagestätte entspricht jedoch keinem dieser gemäss § 14 BNO der Gemeinde vorgesehenen Ausnahmesituationen.