Das gewichtige öffentliche Interesse an der Freihaltung der Sperrzone gemäss § 4 Abs. 1 RhD überwiegt vorliegend das private Interesse des Beschwerdeführers an der Nutzung des Kiesplatzes als Abstellund Wendemöglichkeit für die geplante Hundetagestätte. Das Vorliegen einer Ausnahmesituation 4 von 8 und einer Härte ist nicht ersichtlich, die eine Bewilligung des Kiesplatzes gestützt auf § 6 RhD rechtfertigen könnte. Der Kiesplatz erweist sich damit auch zum Schutz des Rheins und seines Ufers als nicht bewilligungsfähig.