Die Durchsetzung des Schutzes erscheint vorliegend auch nicht als zu hart, nachdem kein Anspruch auf ein Parkieren unmittelbar vor der eigenen Haustüre besteht und das Gebäude auf Parzelle bbb grundsätzlich auch für andere Zwecke genutzt werden könnte. Der Beschwerdeführer vermag letztlich keine ausserordentlichen Verhältnisse oder eine besondere Härte überzeugend darzulegen, ebenso wenig ist die Sichtweise des Beschwerdeführers nachvollziehbar, dass der 90 m2 grosse und damit eine beachtliche Fläche aufweisende Kiesplatz auf das absolute Minimum angelegt sei. Das gewichtige öffentliche Interesse an der Freihaltung der Sperrzone gemäss § 4 Abs. 1