Die fast vollständige Überbauung der Parzelle bbb rechtfertigt jedoch nicht die Annahme von ausserordentlichen Verhältnissen und kann nicht dazu führen, dass auf die gemäss § 4 Abs. 1 RhD geschützte Fläche auf der benachbarten Parzelle aaa ausgewichen wird und hierdurch die Schutzziele des Rheinuferschutzdekrets unterlaufen werden. Die Durchsetzung des Schutzes erscheint vorliegend auch nicht als zu hart, nachdem kein Anspruch auf ein Parkieren unmittelbar vor der eigenen Haustüre besteht und das Gebäude auf Parzelle bbb grundsätzlich auch für andere Zwecke genutzt werden könnte.