Die dem streitbetroffenen Kiesplatz gegenüberliegende Parzelle bbb ist fast vollständig mit dem Gebäude der geplanten Hundetagesstätte überbaut, weshalb der Beschwerdeführer die gekieste Fläche auf Parzelle aaa als Abstell- und Wendemöglichkeit nutzen möchte. Die fast vollständige Überbauung der Parzelle bbb rechtfertigt jedoch nicht die Annahme von ausserordentlichen Verhältnissen und kann nicht dazu führen, dass auf die gemäss § 4 Abs. 1 RhD geschützte Fläche auf der benachbarten Parzelle aaa ausgewichen wird und hierdurch die Schutzziele des Rheinuferschutzdekrets unterlaufen werden.