Das Baudepartement kann nach Anhörung des zuständigen Gemeinderats jedoch gestützt auf § 6 RhD eine Bewilligung erteilen, wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen, die Anwendung der Zonenvorschriften zu hart wäre und die Erteilung einer Ausnahmebewilligung mit dem öffentlichen Wohl vereinbar ist. Die dem streitbetroffenen Kiesplatz gegenüberliegende Parzelle bbb ist fast vollständig mit dem Gebäude der geplanten Hundetagesstätte überbaut, weshalb der Beschwerdeführer die gekieste Fläche auf Parzelle aaa als Abstell- und Wendemöglichkeit nutzen möchte.