Die Erstellung von baulichen Anlagen jeder Art und anderweitige Veränderungen (Ablagerungen, Anbringen von Reklamen usw.) sind in der Sperrzone gemäss § 4 Abs. 1 RhD untersagt, auch dürfen Gebüsch- und Baumgruppen nicht beseitigt und die Reck- und Uferwege nicht beeinträchtigt werden. Das Baudepartement kann nach Anhörung des zuständigen Gemeinderats jedoch gestützt auf § 6 RhD eine Bewilligung erteilen, wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen, die Anwendung der Zonenvorschriften zu hart wäre und die Erteilung einer Ausnahmebewilligung mit dem öffentlichen Wohl vereinbar ist.