Die Parzelle aaa, auf welcher sich der ohne Bewilligung erstellte Kiesplatz befindet, gehört seit der am 16. April 1948 erfolgten Genehmigung des Schutzplans sodann in die Sperrzone gemäss § 4 Abs. 1 RhD. Der Kiesplatz wurde nachweislich erst nach der Festsetzung der Sperrzone errichtet, womit es sich um eine illegal errichtete Baute handelt. Die Erstellung von baulichen Anlagen jeder Art und anderweitige Veränderungen (Ablagerungen, Anbringen von Reklamen usw.) sind in der Sperrzone gemäss § 4 Abs. 1 RhD untersagt, auch dürfen Gebüsch- und Baumgruppen nicht beseitigt und die Reck- und Uferwege nicht beeinträchtigt werden.