jedoch ist vorliegend davon auszugehen, dass die Hundetagesstätte nicht absolut zwingend auf diese Abstell- und Wendemöglichkeit angewiesen ist. Der Beschwerdeführer vermag jedenfalls das für eine Bejahung der abgeleiteten Standortgebundenheit erforderliche betriebswirtschaftliche Bedürfnis nicht auszuweisen und noch viel weniger ist die Notwendigkeit eines Fortbestands des streitbetroffenen Kiesplatzes in seiner bestehenden oder auch nur in einer reduzierten Dimension nachgewiesen. Die gemäss Art. 24 Abs. 1 lit.