Der Beschwerdeführer begründet die Standortgebundenheit des Kiesplatzes damit, dass die Hundetagesstätte ohne diese Abstell- und Wendemöglichkeit nur umständlich befahrbar sei. Der blosse Wunsch des Beschwerdeführers nach einem unmittelbar vor der Hundetagestätte gelegenen Abstell- und Wendeplatz ist zwar verständlich, dies genügt aber nicht, um den vorliegend umstrittenen Kiesplatz als standortgebunden erscheinen zu lassen, zumal bei der Beurteilung der (abgeleiteten) Standortgebundenheit ein strenger Massstab anzulegen ist.