Ausschlaggebend und unumgänglich für die Bejahung einer abgeleiteten Standortgebundenheit ist vielmehr der rechtmässige Bestand der ursprünglichen Anlage sowie ein besonderes, aus dem Hauptbetrieb hergeleitetes betriebswirtschaftliches oder technisches Bedürfnis, eine zusätzliche Baute am vorgesehenen Ort und in der geplanten Dimension zu erstellen (BGE 124 II 252 E. 4c S. 256; MUGGLI, Praxiskommentar RPG, Art. 24 N 16). Der Beschwerdeführer begründet die Standortgebundenheit des Kiesplatzes damit, dass die Hundetagesstätte ohne diese Abstell- und Wendemöglichkeit nur umständlich befahrbar sei.