3 von 8 Die erfolgte Bewilligung der Hundetagesstätte kann jedoch zumindest für sich allein genommen noch keine abgeleitete Standortgebundenheit des beschwerdegegenständlichen Kiesplatzes begründen. Ausschlaggebend und unumgänglich für die Bejahung einer abgeleiteten Standortgebundenheit ist vielmehr der rechtmässige Bestand der ursprünglichen Anlage sowie ein besonderes, aus dem Hauptbetrieb hergeleitetes betriebswirtschaftliches oder technisches Bedürfnis, eine zusätzliche Baute am vorgesehenen Ort und in der geplanten Dimension zu erstellen (BGE 124 II 252 E. 4c S. 256;