Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der streitbetroffene Kiesplatz und dessen Nutzung als Abstell- und Wendemöglichkeit für den Betrieb seiner Hundetagesstätte aus betrieblichen und betriebswirtschaftlichen Gründen essentiell sei. Die (negative) Standortgebundenheit der Hundetagesstätte sei von den Beschwerdegegnern anerkannt worden. Der strittige Kiesplatz sei aufgrund seines besonderen vom Hauptbetrieb hergeleiteten Bedürfnisses standortgebunden und auf den hier massgebenden Standort angewiesen. Der Zweck des Kiesplatzes lasse sich nur innerhalb des engen örtlichen Umkreises zur Hundetagesstätte realisieren.