Die Parzelle aaa, auf welche sich der ohne Bewilligung erstellte Kiesplatz befindet, liegt gemäss dem von der Gemeindeversammlung beschlossenen und vom Grossen Rat genehmigten Kulturlandplan der Gemeinde R. ausserhalb der Bauzone in der Landwirtschaftszone. Die betreffende Parzelle liegt ausserdem in der Sperrzone gemäss § 4 des Dekrets über den Schutz des Rheins und seines Ufers (Rheinuferschutzdekret, RhD) vom 16. April 1948 und wird teilweise durch eine kommunale Naturschutzzone überlagert. Die Beurteilung der nachträglichen Bewilligungsfähigkeit des umstrittenen Kiesplatzes ist demnach unter dem Aspekt des Bauens ausserhalb des Baugebiets vorzunehmen.