Der vorinstanzlichen Auffassung ist zuzustimmen, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers unter diesen Umständen nicht verletzt wurde. Der Beschwerdeführer hatte zudem die Möglichkeit, sich vor dem Regierungsrat eingehend zu äussern, der sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtsfrage frei überprüfen kann, sodass hierdurch eine allfällige, vorliegend aber zu verneinende Verletzung des rechtlichen Gehörs ohnehin geheilt worden wäre (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f. mit Hinweisen; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, N 273; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG] vom 9. Juli 1968, § 49 N 31, S. 560).