Der Beschwerdeführer habe somit spätestens ab diesem Zeitpunkt um die Ausgangslage zum Kiesplatz gewusst und Gelegenheit gehabt, dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer habe jedoch mit der Unterlagenergänzung vom 9. Juli 2021 auf eine Äusserung bezüglich des Kiesplatzes verzichtet. Der vorinstanzlichen Auffassung ist zuzustimmen, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers unter diesen Umständen nicht verletzt wurde.