Die kantonale Zustimmungsbehörde bestätigt, dass der umstrittene Kiesplatz nicht Bestandteil des vom Beschwerdeführer eingereichten Baugesuchs gewesen sei. Aufgrund des Grundsatzes der Verfahrensökonomie sei eine Aufnahme der Beurteilung des Kiesplatzes ins Verfahren angezeigt gewesen, auch wären dem Baugesuchsteller höhere Kosten angefallen, wenn für den Kiesplatz ein separates Baugesuch eingefordert worden wäre. Die AfB BVU bestreitet aber, dass sich der Beschwerdeführer zur drohenden Abweisung des Kiesplatzes nicht habe äussern können. Am 17. Dezember 2020 habe die AfB BVU eine Unterlagenergänzung eingefordert, wozu sich der Gemeinderat am 22. Dezember 2020 geäussert habe.