Der Anspruch auf rechtliches Gehör beschränkt sich dabei nicht auf die Möglichkeit der Äusserung, sondern verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Nicht erforderlich ist jedoch, dass sich die Behörde bei der Begründung ihres Entscheids mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65 mit Hinweisen; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 868).