Der beschwerdegegenständliche Kiesplatz sei demgegenüber nicht Gesuchs- und damit auch nicht Verfahrensgegenstand gewesen. Trotzdem hätten die Beschwerdegegner auch den seit Jahrzehnten unbeanstandet bestehenden und unterbrochen als Abstell- und Wendemöglichkeit genutzten Kiesplatz auf Parzelle aaa beurteilt und dessen Rückbau gefordert, ohne dem Beschwerdeführer diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren.