Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör mit Bezug auf den streitgegenständlichen Kiesplatz gänzlich missachtet worden sei. Das Umnutzungsgesuch des Beschwerdeführers habe sich inhaltlich ausschliesslich auf die Umnutzung des bestehenden Gebäudes auf Parzelle bbb sowie den Rückbau des Kiesplatzes und der Fahnenmasten auf Parzelle aaa beschränkt. Der beschwerdegegenständliche Kiesplatz sei demgegenüber nicht Gesuchs- und damit auch nicht Verfahrensgegenstand gewesen.