Der Beschwerdeführer plant, das bestehende Gebäude auf Parzelle bbb zu einer Hundetagesstätte umzunutzen. Die kantonale Zustimmungsbehörde und der Gemeinderat erteilten der Umnutzung des Gebäudes Nr. ab auf Parzelle bbb zu einer Hundetagestätte die nachgesuchte Baubewilligung, verweigerten jedoch für den auf Parzelle aaa bereits erstellten Kiesplatz die nachträgliche Bewilligung und verlangten dessen Rückbau binnen drei Monaten ab Rechtskraft. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die vorinstanzliche Abweisung des Kiesplatzes. 2.