Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Dispositivziffern 1 und 2 des Entscheids der Abteilung für Umwelt des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 21. Februar 2022 werden wie folgt angepasst: 1. Ab dem 1. Januar 2023 darf auf dem bestehenden Mistplatz kein Laufstallmist (Tiefstreu) mehr gelagert werden. 2. Ab dem 1. März 2023 darf auf dem bestehenden Mistplatz kein Mist mehr gelagert werden. 3.