Zufolge Zeitablaufs sind die gemäss Dispositivziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids gesetzten Fristen zur Aufgabe des Mistplatzes anzupassen. Dementsprechend darf auf dem Mistplatz ab dem 1. Januar 2023 kein Laufstallmist (Tiefstreu) und ab dem 1. März 2023 kein Mist mehr gelagert werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007). Parteikosten sind keine zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 und § 29 VRPG). 3 von 4 Beschluss 1.