Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung der Akten kommt der Regierungsrat in Übereinstimmung mit den Beurteilungen der Landwirtschaft Aargau DFR und der Abteilung für Umwelt BVU zusammenfassend zum Schluss, dass die bestehende Mistplatte aufgrund der Unterschreitung des erforderlichen Mindestabstands zu übermässigen Geruchsimmissionen führt und zu sanieren ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Zufolge Zeitablaufs sind die gemäss Dispositivziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids gesetzten Fristen zur Aufgabe des Mistplatzes anzupassen.