platte deutlich niedriger ausfallen als vom Beschwerdeführer angegeben und der Betrieb des Beschwerdeführers durch den Entscheid der Vorinstanz nicht infrage gestellt wird. Dies insbesondere, da bei einer allfälligen Erstellung einer teureren Mistplatte auch die Kosten für den Wegtransport und die Lagerung des Laufstallmists entfallen würden. 3. Zusammenfassung und Kosten