Die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren angegebenen Kosten für die Erstellung eines neuen Mistplatzes und für den Wegtransport des Laufstallmists wurden von der Abteilung für Umwelt BVU als hoch beziehungsweise zu hoch eingeschätzt und müssen gemäss dieser daher teilweise stark nach unten korrigiert werden. Die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid blieben in der Beschwerde des Beschwerdeführers unwidersprochen. In Übereinstimmung mit der Abteilung für Umwelt BVU ist deshalb davon auszugehen, dass die Kosten für den Abtransport und die Lagerung des Laufstallmists sowie die voraussichtlichen Erstellungskosten für eine Mistgrube oder eine neue Mist-