Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren keine konkreten Angaben zu den anfallenden Mehrkosten und führt auch nicht aus, inwiefern diese seine unternehmerische Freiheit einschränken würden. Ebenso macht er nicht geltend, dass die von ihm geplante Betriebsanalyse ergeben habe, die zu erwartenden Kosten seien für den Betrieb nicht tragbar. Die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren angegebenen Kosten für die Erstellung eines neuen Mistplatzes und für den Wegtransport des Laufstallmists wurden von der Abteilung für Umwelt BVU als hoch beziehungsweise zu hoch eingeschätzt und müssen gemäss dieser daher teilweise stark nach unten korrigiert werden.