Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde schliesslich vor, der angefochtene Entscheid und das damit ausgesprochene Nutzungsverbot für die bestehende Mistplatte würden seine unternehmerische Freiheit einschränken und den Betrieb grundsätzlich infrage stellen. Zwar ist unbestritten, dass durch die Sanierungsmassnahmen Mehrkosten und/oder Mehrarbeit auf den Beschwerdeführer zukommen, eine übermässige Einschränkung der unternehmerischen Freiheit ist jedoch nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren keine konkreten Angaben zu den anfallenden Mehrkosten und führt auch nicht aus, inwiefern diese seine unternehmerische Freiheit einschränken würden.