Des Weiteren macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Aufhebung des Mistplatzes würde zu einem unverhältnismässigen finanziellen und zeitlichen Mehraufwand führen. Dies trifft nicht zu. Wie sich dem angefochtenen Entscheid entnehmen lässt, plante der Beschwerdeführer als Sanierungsmassnahmen für den täglich anfallenden Mist/Dreck die Erstellung einer neuen Mistgrube und für den jährlich zweimal (im Januar/Februar und im Frühjahr) anfallenden Mist des Tiefstreu- Stalls eine Zwischenlagerung auf einem anderen Betrieb. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher nicht davon auszugehen, dass tägliche Fahrten erforderlich sein werden, um den Mist abzutransportieren.