2. Besitzstand und Verhältnismässigkeit 2.1 Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zunächst auf die Besitzstandsgarantie beruft, ist ihm entgegen zu halten, dass eine solche für Emissionen nicht vorgesehen ist. Dies findet seinen Ausdruck insbesondere in Art. 8 LRV, welcher eine Sanierungspflicht für bestehende Bauten vorsieht, wenn diese die geltenden Bestimmungen der LRV nicht einhalten. Gemäss Art. 9 LRV hat die Behörde sodann ergänzende oder verschärfende Emissionsbegrenzungen zu verfügen, wenn eine bestehende Anlage trotz Einhaltung der vorsorglichen Emissionsbeschränkungen übermässige Emissionen verursacht.