Die bestehende Mistplatte hält somit die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nicht ein, weshalb eine Sanierung erforderlich ist. Entgegen der Ausführungen der Abteilung für Umwelt BVU im angefochtenen Entscheid (vgl. Entscheid der Abteilung für Umwelt BVU vom 21. Februar 2022 E. 2.3) handelt es sich hierbei jedoch nicht um eine Ergänzung oder Verschärfung der Emissionsbegrenzungen gemäss Art. 9 LRV, sondern um die Sanierung einer bestehenden stationären Anlage, welche die Voraussetzungen der LRV nicht erfüllt (vgl. hierzu Art. 8 LRV). Vorliegend geht es folglich darum, die im Sinne des Vorsorgeprinzips erforderlichen Mindestabstände durchzusetzen.