Dieser Mindestabstand kann gegenüber der Mischzone um 30 % und gegenüber der Landwirtschaftszone um 50 % verringert werden (vgl. Vernehmlassungsentwurf FAT-Bericht Nr. 476, Ziff. 2.1). Demnach gilt, wie sowohl die Landwirtschaft Aargau DFR als auch die Abteilung für Umwelt BVU korrekt ausführen, gegenüber Wohnzonen ein Mindestabstand von 20 m, gegenüber Mischzonen ein Mindestabstand von 14 m und gegenüber der Landwirtschaftszone ein Mindestabstand von 10 m. Als Mindestabstand gilt dabei innerhalb einer Zone der Abstand bis zum nächsten Gebäude mit Wohnnutzung (vgl. Vernehmlassungsentwurf FAT-Bericht Nr. 476, Ziff.