Diese Mindestabstände konkretisieren die im Sinne der Vorsorge erforderlichen Massnahmen und tragen dem Vorsorgeprinzip Rechnung. Bei geringen Geruchsbelastungen ist in der Regel ein Mindestabstand von 20 m einzuhalten (vgl. Grundlagen zu Geruch und dessen Ausbreitung für die Bestimmung von Abständen bei Tierhaltungsanlagen, Agriscope Science Nr. 59/März 2018, Ziff. 4.3). Dieser Mindestabstand kann gegenüber der Mischzone um 30 % und gegenüber der Landwirtschaftszone um 50 % verringert werden (vgl. Vernehmlassungsentwurf FAT-Bericht Nr. 476, Ziff.