Bei der vorliegend zu prüfenden Anlage handelt es sich um einen Mistplatz auf einem bäuerlichen Betrieb in der Dorfkernzone (Mischzone), welcher der Tierhaltung dient. Anhang 2 Ziff. 512 LRV legt fest, dass Anlagen der bäuerlichen Tierhaltung die nach anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen einzuhalten haben. Diese Mindestabstände konkretisieren die im Sinne der Vorsorge erforderlichen Massnahmen und tragen dem Vorsorgeprinzip Rechnung.