Gemäss Art. 8 der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) vom 16. Dezember 1985 sorgt die Behörde dafür, dass bestehende stationäre Anlagen, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, saniert werden. Steht fest, dass eine bestehende Anlage übermässige Immissionen verursacht, obwohl sie die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhält, verfügt die Behörde ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen (Art. 9 Abs. 1 LRV). In einem ersten Schritt ist daher zu prüfen, ob die beanstandete Anlage die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen im Sinne des Vorsorgeprinzips (Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [Umweltschutzgesetz, USG] vom 7. Oktober 1983) erfüllt.