PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS Sitzung vom 26. Oktober 2022 Versand: 31. Oktober 2022 Regierungsratsbeschluss Nr. 2022-001323 A._____, Q._____; Beschwerde vom 21. März 2022 gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung für Umwelt) vom 21. Februar 2022 betreffend Immissi- onsklage von B._____; Abweisung Erwägungen 1. Sanierungspflicht 1.1 Gemäss Art. 8 der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) vom 16. Dezember 1985 sorgt die Behörde dafür, dass bestehende stationäre Anlagen, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, saniert werden. Steht fest, dass eine bestehende Anlage übermässige Immissionen verursacht, ob- wohl sie die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhält, verfügt die Behörde ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen (Art. 9 Abs. 1 LRV). In einem ersten Schritt ist daher zu prüfen, ob die beanstandete Anlage die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen im Sinne des Vorsorgeprin- zips (Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [Umweltschutzgesetz, USG] vom 7. Oktober 1983) erfüllt. Sofern trotz Einhaltung der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen übermäs- sige Immissionen verursacht werden, sind in einem zweiten Schritt ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen zu verfügen (vgl. Empfehlung zur Beurteilung von Gerüchen des Bundes- amts für Umwelt [fortan: Geruchsempfehlung], Bern 2015, Ziff. 4). 1.2 Bei der vorliegend zu prüfenden Anlage handelt es sich um einen Mistplatz auf einem bäuerlichen Betrieb in der Dorfkernzone (Mischzone), welcher der Tierhaltung dient. Anhang 2 Ziff. 512 LRV legt fest, dass Anlagen der bäuerlichen Tierhaltung die nach anerkannten Regeln der Tierhaltung erfor- derlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen einzuhalten haben. Diese Mindestabstände konkre- tisieren die im Sinne der Vorsorge erforderlichen Massnahmen und tragen dem Vorsorgeprinzip Rechnung. Bei geringen Geruchsbelastungen ist in der Regel ein Mindestabstand von 20 m einzu- halten (vgl. Grundlagen zu Geruch und dessen Ausbreitung für die Bestimmung von Abständen bei Tierhaltungsanlagen, Agriscope Science Nr. 59/März 2018, Ziff. 4.3). Dieser Mindestabstand kann gegenüber der Mischzone um 30 % und gegenüber der Landwirtschaftszone um 50 % verringert werden (vgl. Vernehmlassungsentwurf FAT-Bericht Nr. 476, Ziff. 2.1). Demnach gilt, wie sowohl die Landwirtschaft Aargau DFR als auch die Abteilung für Umwelt BVU korrekt ausführen, gegenüber Wohnzonen ein Mindestabstand von 20 m, gegenüber Mischzonen ein Mindestabstand von 14 m und gegenüber der Landwirtschaftszone ein Mindestabstand von 10 m. Als Mindestabstand gilt dabei innerhalb einer Zone der Abstand bis zum nächsten Gebäude mit Wohnnutzung (vgl. Vernehmlas- sungsentwurf FAT-Bericht Nr. 476, Ziff. 2.1). Unbestritten ist, dass es sich vorliegend um Ge- ruchsemissionen innerhalb der Mischzone handelt und der ordentliche Mindestabstand von der An- lage zum nächsten Gebäude mit Wohnnutzung daher 14 m beträgt. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Distanz von der bestehenden Mistplatte zum benachbarten Wohngebäude des Beschwerdegeg- ners lediglich 5 m beträgt. 1.3 Die bestehende Mistplatte hält somit die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nicht ein, weshalb eine Sanierung erforderlich ist. Entgegen der Ausführungen der Abteilung für Umwelt BVU im ange- fochtenen Entscheid (vgl. Entscheid der Abteilung für Umwelt BVU vom 21. Februar 2022 E. 2.3) handelt es sich hierbei jedoch nicht um eine Ergänzung oder Verschärfung der Emissionsbegrenzun- gen gemäss Art. 9 LRV, sondern um die Sanierung einer bestehenden stationären Anlage, welche die Voraussetzungen der LRV nicht erfüllt (vgl. hierzu Art. 8 LRV). Vorliegend geht es folglich darum, die im Sinne des Vorsorgeprinzips erforderlichen Mindestabstände durchzusetzen. 2. Besitzstand und Verhältnismässigkeit 2.1 Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zunächst auf die Besitzstandsgarantie be- ruft, ist ihm entgegen zu halten, dass eine solche für Emissionen nicht vorgesehen ist. Dies findet seinen Ausdruck insbesondere in Art. 8 LRV, welcher eine Sanierungspflicht für bestehende Bauten vorsieht, wenn diese die geltenden Bestimmungen der LRV nicht einhalten. Gemäss Art. 9 LRV hat die Behörde sodann ergänzende oder verschärfende Emissionsbegrenzungen zu verfügen, wenn eine bestehende Anlage trotz Einhaltung der vorsorglichen Emissionsbeschränkungen übermässige Emissionen verursacht. Daraus erhellt, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch bei einer bestehenden Anlage Massnahmen erforderlich werden können, wenn diese die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände nicht einhält. Daran ändert auch nichts, dass die Abteilung für Umwelt BVU den Abstand der Mistplatte im Jahr 2010 noch als ausrei- chend betrachtete, können doch eine Zunahme der Emissionen oder neue Erkenntnisse jederzeit zu einer neuen Beurteilung führen. Vorliegend ist Letzteres der Fall, wurden doch im Jahr 2015 die Ge- ruchsempfehlungen des Bundesamts für Umwelt angepasst. Die darin vorgesehenen höheren Min- destabstände, welche zwingend einzuhalten sind, führen vorliegend dazu, dass der 2010 noch als zulässig beurteilte Mistplatz im Rahmen der Sanierungspflicht anzupassen ist. Der Umstand, dass der Betrieb des Beschwerdeführers bereits vor dem Wohnhaus des Beschwerdegegners bestanden hat, ist dabei unbeachtlich. 2.2 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Aufhebung des Mistplatzes würde zu einem unverhältnismässigen finanziellen und zeitlichen Mehraufwand führen. Dies trifft nicht zu. Wie sich dem angefochtenen Entscheid entnehmen lässt, plante der Beschwerdeführer als Sanierungsmassnahmen für den täglich anfallenden Mist/Dreck die Erstellung einer neuen Mistgrube und für den jährlich zweimal (im Januar/Februar und im Frühjahr) anfallenden Mist des Tiefstreu- Stalls eine Zwischenlagerung auf einem anderen Betrieb. Entgegen dem Vorbringen des Beschwer- deführers ist daher nicht davon auszugehen, dass tägliche Fahrten erforderlich sein werden, um den Mist abzutransportieren. Dies insbesondere, da der auf dem Laufhof anfallende Mist direkt in die Gül- legrube abgestossen wird und darüber hinaus nur mit einem geringen Anfall an täglichem Mist zu rechnen ist, welcher aber in der geplanten Mistgrube entsorgt oder zwischengelagert werden könnte. Wie die Landwirtschaft Aargau DFR zutreffend festhält, müsste folglich einzig der beim Ausmisten des Laufstalls anfallende Laufstallmist zweimal jährlich vom Betrieb abtransportiert werden. Die An- zahl Transporte und die damit einhergehende zeitliche Belastung fallen somit deutlich geringer aus 2 von 4 als vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Dies ist umso mehr der Fall, wenn der Beschwerdefüh- rer eine neue Mistplatte erstellt und er auch den Laufstallmist wieder auf dem eigenen Betrieb lagern kann. Nicht relevant ist dabei, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers mit Einwendungen gegen das Baugesuch für eine neue Mistanlage zu rechnen wäre, geht doch die Landwirtschaft Aargau DFR davon aus, dass die Zustimmung zu einer solchen grundsätzlich in Aussicht gestellt werden kann. Den durch eine allfällige Einwendung resultierenden Verzögerungen bei der Sanierung müsste gegebenenfalls mit einer Verlängerung der Sanierungsfrist Rechnung getragen werden. 2.3 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde schliesslich vor, der angefochtene Entscheid und das damit ausgesprochene Nutzungsverbot für die bestehende Mistplatte würden seine unternehme- rische Freiheit einschränken und den Betrieb grundsätzlich infrage stellen. Zwar ist unbestritten, dass durch die Sanierungsmassnahmen Mehrkosten und/oder Mehrarbeit auf den Beschwerdeführer zu- kommen, eine übermässige Einschränkung der unternehmerischen Freiheit ist jedoch nicht zu erken- nen. Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren keine konkreten Angaben zu den an- fallenden Mehrkosten und führt auch nicht aus, inwiefern diese seine unternehmerische Freiheit einschränken würden. Ebenso macht er nicht geltend, dass die von ihm geplante Betriebsanalyse ergeben habe, die zu erwartenden Kosten seien für den Betrieb nicht tragbar. Die vom Beschwerde- führer im vorinstanzlichen Verfahren angegebenen Kosten für die Erstellung eines neuen Mistplatzes und für den Wegtransport des Laufstallmists wurden von der Abteilung für Umwelt BVU als hoch be- ziehungsweise zu hoch eingeschätzt und müssen gemäss dieser daher teilweise stark nach unten korrigiert werden. Die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid blieben in der Be- schwerde des Beschwerdeführers unwidersprochen. In Übereinstimmung mit der Abteilung für Um- welt BVU ist deshalb davon auszugehen, dass die Kosten für den Abtransport und die Lagerung des Laufstallmists sowie die voraussichtlichen Erstellungskosten für eine Mistgrube oder eine neue Mist- platte deutlich niedriger ausfallen als vom Beschwerdeführer angegeben und der Betrieb des Be- schwerdeführers durch den Entscheid der Vorinstanz nicht infrage gestellt wird. Dies insbesondere, da bei einer allfälligen Erstellung einer teureren Mistplatte auch die Kosten für den Wegtransport und die Lagerung des Laufstallmists entfallen würden. 3. Zusammenfassung und Kosten Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung der Akten kommt der Regierungsrat in Übereinstim- mung mit den Beurteilungen der Landwirtschaft Aargau DFR und der Abteilung für Umwelt BVU zu- sammenfassend zum Schluss, dass die bestehende Mistplatte aufgrund der Unterschreitung des er- forderlichen Mindestabstands zu übermässigen Geruchsimmissionen führt und zu sanieren ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Zufolge Zeitablaufs sind die gemäss Dispositivziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids gesetzten Fristen zur Aufgabe des Mistplatzes anzupassen. Dement- sprechend darf auf dem Mistplatz ab dem 1. Januar 2023 kein Laufstallmist (Tiefstreu) und ab dem 1. März 2023 kein Mist mehr gelagert werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 31 Abs. 2 des Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007). Parteikosten sind keine zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 und § 29 VRPG). 3 von 4 Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Dispositivziffern 1 und 2 des Entscheids der Abteilung für Umwelt des Departements Bau, Ver- kehr und Umwelt vom 21. Februar 2022 werden wie folgt angepasst: 1. Ab dem 1. Januar 2023 darf auf dem bestehenden Mistplatz kein Laufstallmist (Tiefstreu) mehr gelagert werden. 2. Ab dem 1. März 2023 darf auf dem bestehenden Mistplatz kein Mist mehr gelagert werden. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 214.10, insgesamt Fr. 2'214.10, wer- den dem Beschwerdeführer A. auferlegt. Abzüglich des bereits geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– hat der Beschwerdeführer noch Fr. 214.10 zu bezahlen. 4. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung entfällt. 4 von 4