Die auf Fr. 3'500.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzten Kosten der anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführenden im Verfahren vor dem Regierungsrat sind ihnen zu ½, das heisst mit Fr. 1'750.–, von den Beschwerdegegnerinnen (C. in Q., D. in Q., E. in Q. und F. in Q.) und zu ½, das heisst mit Fr. 1'750.–, aus der Staatskasse zu ersetzen. Die Beschwerdegegnerinnen haften dabei für ihren Anteil solidarisch. 4. Den Beschwerdegegnerinnen (C. in Q., D. in Q., E. in Q. und F. in Q.) wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 14 von 14