13 von 14 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.–, den Kanzleigebühren und den Auslagen von Fr. 524.30, zusammen Fr. 3'024.30, werden unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdegegnerinnen (C. in Q.; D. in Q.; E. in Q. und der F. in Q.) auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– wird den Beschwerdeführenden aus der Staatskasse zurückerstattet. 3.