Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Die Bedeutung und die Schwierigkeit des Falls werden vorliegend als durchschnittlich beurteilt. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass das Verfahren ohne Verhandlung durchgeführt wurde (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT). Demgemäss erscheint bei vollständigem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.– angemessen. Die Parteikosten der unterliegenden Beschwerdegegnerinnen sind dem Ausgang entsprechend von diesen selber zu tragen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Beschluss 1.