Für die Höhe der Parteientschädigung ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif [AnwT]) vom 10. November 1987 massgebend. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert, weshalb sich die Höhe der Parteientschädigung nach § 8a Abs. 3 AnwT bemisst. Demnach gelten die §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. AnwT sinngemäss. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT gibt für die Entschädigung einen Rahmen von Fr. 1'210.– bis Fr. 14'740.– vor, innerhalb dessen die Parteientschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls zu bemessen ist. Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt.