Richtet sich das Beschwerdeverfahren gegen mehrere Parteien, tragen sie die aufzuerlegenden Kosten zu gleichen Teilen (§ 33 Abs. 1 VRPG). Dies hat zur Folge, dass die Parteikosten der obsiegenden Beschwerdeführenden je zur Hälfte durch die Beschwerdegegnerinnen beziehungsweise aus der Staatskasse zu ersetzen sind.