Die Parteikosten sind nach § 32 Abs. 2 VRPG ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien zu verteilen. Eine Einschränkung entsprechend der Regelung bei den Verfahrenskosten, wonach den Behörden nur Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben, sieht das Gesetz bei der Parteikostenverteilung nicht vor. Richtet sich das Beschwerdeverfahren gegen mehrere Parteien, tragen sie die aufzuerlegenden Kosten zu gleichen Teilen (§ 33 Abs. 1 VRPG).