Dieser Verfahrensfehler verletzte zwar den Anspruch auf rechtliches Gehör, hatte jedoch keine nachteiligen Auswirkungen für die Beschwerdeführenden. Insofern handelt es sich nicht um einen schwerwiegenden Verfahrensfehler, welcher es rechtfertigen würde, einen Teil der Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Dementsprechend sind die Verfahrenskosten vollumfänglich den unterliegenden Beschwerdegegnerinnen aufzuerlegen. 6.2.2