Im Übrigen erweist sich das Überwachungskonzept der O. vom 24. März 2022 aber als verhältnismässig und zielführend. Damit wird im Ergebnis sämtlichen Beschwerdeanträgen entsprochen. 6.2 6.2.1 Gemäss §§ 31 Abs. 2 VRPG werden im Beschwerdeverfahren die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben.