Die von der Abteilung für Umwelt BVU vorgeschlagene Anpassung der Auflage 4.6 ermöglicht jedoch keine sofortige Massnahmenergreifung. Um die Anlage der Beschwerdeführenden vor einer übermässigen Beeinflussung zu schützen (vgl. dazu Erw. 4.3), ist es notwendig, dass die Abteilung für Umwelt BVU die erforderlichen Massnahmen kurzfristig anordnet. Die Auflage 4.6 der angefochtenen Nutzungsbewilligung steht somit im Widerspruch zum mit dem vorliegenden Entscheid angepassten Überwachungskonzept und ist somit ebenfalls ersatzlos zu streichen. 6. Zusammenfassung und Kostenverteilung 6.1