4.6 Falls gemäss Konzept für die Temperatur- und Grundwasserüberwachung vereinbarte Prüfwerte überschritten werden, ist die Eigentümerin der Anlage xy an der Y-Strasse in Q. durch die Bewilligungsnehmerin in die Ausarbeitung der Optimierung einzubeziehen. Der Abteilung für Umwelt sind unaufgefordert konkrete Massnahmen zur Optimierung vorzuschlagen (unter Berücksichtigung der Auflage 5.6 aus dem Dispositiv)." Es lässt sich zunächst feststellen, dass die Auflage 4.5 (sowohl die ursprüngliche Variante als auch die oben zitierte angepasste Variante) vollständig ins Überwachungskonzept übernommen wurde und sich diese somit als obsolet erweist.