Zeigen die Auswertungen, dass die Anlage an der Y-Strasse in der Heizperiode durch die Anlage an der X-Strasse um mehr als 1°C beeinflusst wird (Unterschreitung des relativen Grenzwerts) und fallen die aufgezeichneten Grundwassertemperaturen dadurch unter den absoluten Grenzwert von 10°C, sind gemäss Überwachungskonzept in Absprache mit der betroffenen Partei Massnahmen zur Optimierung der thermischen Auswirkungen zu prüfen. Dazu führen die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2022 wörtlich Folgendes aus: